BGH - Beschluss vom 13.09.2018
V ZB 227/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2019, 906
FamRZ 2019, 132
MDR 2018, 1457
MDR 2019, 16
NJW-RR 2018, 1451
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3282/14
OLG Dresden, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 829/17

Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur Eintragung einer ausreichenden Vorfrist bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender; Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach Übertragung der in der Handakte notierten Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen V ZB 227/17

DRsp Nr. 2018/15863

Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur Eintragung einer ausreichenden Vorfrist bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender; Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach Übertragung der in der Handakte notierten Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender

a) Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird; unter dieser Voraussetzung kann er, wenn in der Handakte die Hauptfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Eintragung auch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen worden ist.