OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2003
20 W 396/03
Normen:
BGB § 874 ; BGB § 885 Abs. 2 ; BGB § 1482 ; GBO § 44 Abs. 2 ; GBO § 47 ; GBO § 71 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt - 26 T 154/03 - 09.10.2003 AG Michelstadt - Haingrund Band 24, Blatt 828 - 18.08.2003,

Sicherung des Anspruchs von Eheleuten auf Rückübertragung von Grundbesitz auf sich oder ihre Abkömmlinge durch eine einzige Vormerkung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 20 W 396/03

DRsp Nr. 2004/7179

Sicherung des Anspruchs von Eheleuten auf Rückübertragung von Grundbesitz auf sich oder ihre Abkömmlinge durch eine einzige Vormerkung

»Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 874 ; BGB § 885 Abs. 2 ; BGB § 1482 ; GBO § 44 Abs. 2 ; GBO § 47 ; GBO § 71 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller zu 1) und 2) haben am ...12.2002 zu URNr. .../2002 ihrer Verfahrensbevollmächtigten einen Übergabevertrag geschlossen, durch den sie das betroffene Wohnungseigentum unter Vereinbarung einer Zahlung von 55.000.00 EURO auf die Antragstellerin zu 3), ihre Tochter, zu Alleineigentum aufgelassen haben.