BGH - Urteil vom 29.10.2003
XII ZR 115/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1360 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 19
FamRZ 2004, 24
FuR 2004, 33
MDR 2004, 942
NJW 2003, 3770
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Moers,

Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten

BGH, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen XII ZR 115/01

DRsp Nr. 2003/14486

Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten

»Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eigener Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1360 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufsetzung des Unterhalts, den ihr der Beklagte aufgrund einer Jugendamtsurkunde zu zahlen hat.

Die Klägerin, die am 10. Dezember 1984 geboren ist, ist die Tochter des Beklagten. Sie lebt in M. bei ihrer Mutter, die mit dem Beklagten nie verheiratet war. Der Beklagte lebt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau, mit der er keine Kinder hat, in L.. Er verpflichtete sich zuletzt in der Urkunde Nr. ... des Jugendamts der Stadt L. vom 12. April 1999 der Klägerin gegenüber zur Zahlung von 40,38 % des Regelbetrags ab Juli 1999 (damals: 510 DM) ohne Anrechnung von Kindergeld. Seither zahlt der Beklagte den entsprechenden Unterhaltsbetrag von 206 DM monatlich an die Klägerin.