BGH - Urteil vom 17.01.2007
XII ZR 166/04
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 346
FamRZ 2007, 542
FuR 2007, 163
MDR 2007, 723
NJW 2007, 1747
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 2116/04
AG Nürnberg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 68/04

Sicherung des Existenzminimums volljähriger Kinder

BGH, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen XII ZR 166/04

DRsp Nr. 2007/4998

Sicherung des Existenzminimums volljähriger Kinder

»a) § 1612b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar.b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 2003.

Der am 9. September 1985 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten; seine Eltern leben getrennt. Der Kläger ist Schüler, erzielt kein eigenes Einkommen und lebt - wie seine am 15. September 1988 geborene Schwester - im Haushalt seiner Mutter.