OLG Bremen - Beschluss vom 07.05.2015
4 WF 52/15
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 15 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 1; türk. IPRG Art. 15; türk. ZGB Art. 219 ff.; FamFG § 58; FamFG § 119 Abs. 2; ZPO § 567; ZPO § 916; ZPO § 917; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven- 151 F 374/15 - 16.03.2015,

Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch dinglichen ArrestMaßgebliches Güterrecht bei Eheschließung türkischer Staatsangehöriger

OLG Bremen, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 4 WF 52/15

DRsp Nr. 2015/11265

Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch dinglichen Arrest Maßgebliches Güterrecht bei Eheschließung türkischer Staatsangehöriger

1. Ein schlüssig vorgetragener und glaubhaft gemachter künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ist mittels dinglichen Arrests sicherbar. 2. Waren beide Eheleute bei Eheschließung türkische Staatsangehörige und haben sie keine Rechtswahl getroffen, ist gemäß Art. 15 türk. IPRG bei der Auseinandersetzung über das bewegliche sowie das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen türkisches Güterrecht und hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht anzuwenden.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 16.3.2015 wie folgt abgeändert:

In Höhe eines Betrages von 58.850 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. Durch die Hinterlegung eines Betrages von 58.850 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 % zu tragen.