BGH - Urteil vom 15.09.2010
XII ZR 20/09
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 S. 2, 3; BGB § 1570 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2010, 358
FuR 2011, 53
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 149/08
AG Berlin-Tempelhof, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 145 F 14923/06

Sicherung einer umfassenden Kindesbetreuung i.R.d. Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes aus kindsbezogenen Gründen; Aufgabe des Vorranges einer persönlichen Betreuung eines Kindes ab Vollendung des dritten Lebensjahres i.R.d. Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts; Abstellen auf ein Altersphasenmodell zur Beantwortung der Frage hinsichtlich einer Verlängerung des Betreuungsunterhaltes

BGH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZR 20/09

DRsp Nr. 2010/18313

Sicherung einer umfassenden Kindesbetreuung i.R.d. Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes aus kindsbezogenen Gründen; Aufgabe des Vorranges einer persönlichen Betreuung eines Kindes ab Vollendung des dritten Lebensjahres i.R.d. Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts; Abstellen auf ein Altersphasenmodell zur Beantwortung der Frage hinsichtlich einer Verlängerung des Betreuungsunterhaltes

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770). b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.