Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des beantragten Arrestes ist begründet. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe des geltend gemachten Betrages von 103.000 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners anzuordnen (§§ 916, 917 Abs. 2, 923 ZPO; § 1378 BGB).
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