OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2008
13 UF 68/08
Normen:
ZPO § 916 ; BGB § 1378 Abs. 1 ; BGB § 1389 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 33
FamRZ 2009, 446
MDR 2009, 33
NJW-RR 2009, 801
OLGReport-Brandenburg 2009, 90
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 25.07.2008

Sicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 13 UF 68/08

DRsp Nr. 2008/19459

Sicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichanspruchs

Ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch kann ab seiner Klagbarkeit, mithin ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. bei Geltendmachung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs, durch einen Arrest nach § 916 ZPO gesichert werden. Die Möglichkeit zur Klage auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB steht dem nicht entgegen, da sie gegenüber § 916 ZPO nicht lex specialis ist.

Normenkette:

ZPO § 916 ; BGB § 1378 Abs. 1 ; BGB § 1389 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des beantragten Arrestes ist begründet. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe des geltend gemachten Betrages von 103.000 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners anzuordnen (§§ 916, 917 Abs. 2, 923 ZPO; § 1378 BGB).