KG - Beschluß vom 04.09.1997
16 UF 2488/97
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1373

KG - Beschluß vom 04.09.1997 (16 UF 2488/97) - DRsp Nr. 1999/1141

KG, Beschluß vom 04.09.1997 - Aktenzeichen 16 UF 2488/97

DRsp Nr. 1999/1141

Sind beide Eheleute zum Ende der Ehezeit als Beamte in vollem Umfang erwerbstätig und ist es möglich, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau, die während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder teilweise nicht und teilweise nur halbtags berufstätig war, durch den Versorgungsausgleich bei Eintritt des Versorgungsfalles insgesamt höhere Versorgungsansprüche haben wird als der Ehemann, rechtfertigt dies allein nicht die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB : Künftige Umstände können nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar zu einem deutlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen wird, durch eine Anwendung von § 1587c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden.