KG - Urteil vom 11.12.1997
19 UF 272/97
Normen:
BGB § 1610, § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1386

KG - Urteil vom 11.12.1997 (19 UF 272/97) - DRsp Nr. 1999/1139

KG, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 19 UF 272/97

DRsp Nr. 1999/1139

Sind im Einkommen des Unterhaltspflichtigen ertragsabhängige Tantiemen enthalten, die reduziert wurden beziehungsweise weggefallen sind, kann das durch die Tantiemen erhöhte Einkommen nicht für die Zukunft fortgeschrieben werden. Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts grundsätzlich nicht vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht werden. Eine Ausnahme ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn diese Kosten wegen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse für den Unterhaltsschuldner unzumutbar sind. Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über 8.000,00 DM im Monat, sind die Unterhaltsbeträge der Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle maßvoll zu erhöhen, dabei kann eine Erhöhung um die Differenz zwischen der Einkommensgruppe 8 und 9 angezeigt sein.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1386