OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.09.1992 (8 WF 56/92) - DRsp Nr. 1995/6975
OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.09.1992 - Aktenzeichen 8 WF 56/92
DRsp Nr. 1995/6975
Sind titulierte Unterhaltsansprüche eines Kindes nach § 7 Abs. 1UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen, so genügt für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727ZPO der Nachweis der Unterhaltsvorschußzahlungen. Die Vorlage einer Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2UVG kann nicht verlangt werden, da diese Vorschrift die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschußkasse erweitert und nicht etwa eine zusätzliche Voraussetzung darstellt, die zu denen des § 1613 Abs. 1BGB kumulativ hinzukommen müßte.