OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.09.1992
8 WF 56/92
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 ; UVG § 7 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 1361
JurBüro 1993, 175
NJW-RR 1993, 580
Rpfleger 1993, 167

OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.09.1992 (8 WF 56/92) - DRsp Nr. 1995/6975

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.09.1992 - Aktenzeichen 8 WF 56/92

DRsp Nr. 1995/6975

Sind titulierte Unterhaltsansprüche eines Kindes nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen, so genügt für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO der Nachweis der Unterhaltsvorschußzahlungen. Die Vorlage einer Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG kann nicht verlangt werden, da diese Vorschrift die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschußkasse erweitert und nicht etwa eine zusätzliche Voraussetzung darstellt, die zu denen des § 1613 Abs. 1 BGB kumulativ hinzukommen müßte.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 ; UVG § 7 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen
DAVorm 1992, 1361
JurBüro 1993, 175
NJW-RR 1993, 580
Rpfleger 1993, 167