OLG Koblenz - Urteil vom 24.08.1994
9 UF 1309/93
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 605

OLG Koblenz - Urteil vom 24.08.1994 (9 UF 1309/93) - DRsp Nr. 1995/6684

OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 9 UF 1309/93

DRsp Nr. 1995/6684

Sinkt das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners wegen des Wechsels von Steuerklasse drei in Steuerklasse eins, so kann er sich nicht darauf berufen, wenn der Unterschied bei der Eintragung der Steuerfreibeträge nur unwesentlich ist. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) der erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehefrau beträgt monatlich 1.300 DM, wobei es weder eine Rolle spielt, ob die Erwerbstätigkeit zumutbar ist oder nicht, noch wie die ehelichen Lebensverhältnisse waren. Die Anrechnung des überobligationsmäßig erzielten Einkommens richtet sich auch während des Getrenntlebens nach den Grundsätzen des § 1577 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 605