I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckung aus der im Tenor aufgeführten notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
Wegen des Sachverhalts wird auf das Versäumnisurteil des BGH (Bd. IV Bl. 74 ff.) und ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des 2. Zivilsenats (Bd. III Bl. 385 ff.) verwiesen. Nach Aufhebung jenes Urteils und Zurückverweisung der Sache an den nunmehr zuständigen 16. Zivilsenat geht es im Wesentlichen noch um die Frage der Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Klägerin für die Pachtzinsschulden ihres Ehemannes, wobei auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Dezember 1991 sowie darauf abzustellen ist, ob der Pachtvertrag ordentlich kündbar war.
Dazu haben beide Parteien umfassend ergänzend vorgetragen (ab Bd. IV Bl. 134 ff.), worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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