OLG Hamm - Beschluss vom 16.07.2009
I-15 Wx 85/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 2; BGB § 1901; SGB XII § 2; SGB XII § 90;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 265
FamRZ 2009, 2036
OLGReport-Hamm 2009, 758
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 36/09
AG Rahden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII H 66

Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft des sozialhilfebedürftigen Erben; Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung durch einen Betreuer

OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 85/09

DRsp Nr. 2009/18062

Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft des sozialhilfebedürftigen Erben; Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung durch einen Betreuer

1. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden. 2. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr.2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 2; BGB § 1901; SGB XII § 2; SGB XII § 90;

Gründe:

I.)

Der Betroffene ist infolge eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Er lebt in einem Heim und besucht eine beschützende Werkstatt. Zu den insoweit entstehenden Kosten, die er nur teilweise aus eigenem Einkommen aufbringen kann, leistet der Landschaftsverband als Träger der Sozialhilfe einen Zuschuss.

Für den Betroffenen wurde 2002 eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet. Betreuerin war zunächst die Mutter des Betroffenen. Nachdem diese am 17.08.2008 verstarb, wurde der Beteiligte zu 3), der Bruder des Betroffenen zum Betreuer bestellt.