OLG Koblenz - Beschluss vom 25.03.1992
5 W 94/92
Normen:
AGBG § 3 § 9 ; BGB § 138 § 767 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1993, 214
OLGZ 1994, 58
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 28.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 381/91

Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung des vermögenslosen Ehegatten; Risikoerweiterungsklauseln in einer Bürgschaftserklärung als überraschende Klausel

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.1992 - Aktenzeichen 5 W 94/92

DRsp Nr. 2007/16604

Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung des vermögenslosen Ehegatten; Risikoerweiterungsklauseln in einer Bürgschaftserklärung als überraschende Klausel

»1. Allein die Tatsache, daß die eine Bürgschaftserklärung unterzeichnende Ehefrau zu diesem Zeitpunkt ohne Einkommen und Vermögen ist, reicht noch nicht aus, die Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Ehemannes als sittenwidrig anzusehen (Anschluss BGH - XI ZR 111/90 - 22.01.1991; BGH - IX ZR 113/91 - 16.01.1992). 2. Risikoerweiterungsklauseln, die sich auf Zinsen, Provisionen und Kosten beziehen, sind nicht gemäß § 3 AGBG als überraschende Klauseln zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Bürgschaftssumme (hier 35.000 DM nebst 10,5% Zinsen für schon 5 Jahre und auf weitere Zeit) überschritten wird.«

Normenkette:

AGBG § 3 § 9 ; BGB § 138 § 767 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die am 12. November 1963 geborene Beklagte ist seit 1982 verheiratet. Nach der Eheschließung ging sie noch 6 Monate einer sozialversicherungspflichtigen Berufstätigkeit nach. Sie arbeitete als Behandlungshilfe in einem Sanatorium und verdiente monatlich 640 DM netto. Seitdem verrichtet die Beklagte nur noch gelegentlich Aushilfsarbeiten. Sie ist Hausfrau und betreut und versorgt die am 24. Juli 1987 aus der Ehe hervorgegangene Tochter.