BGH - Urteil vom 06.10.1998
XI ZR 244/97
Normen:
BGB § 138, § 607 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2444
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Darlehen 16
DB 1998, 2517
DRsp I(111)247c
FamRZ 1999, 154
FuR 1999, 177
MDR 1999, 47
NJW 1999, 135
NJW-RR 1999, 697
WM 1998, 2366
ZIP 1998, 1905
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer Umschuldung

BGH, Urteil vom 06.10.1998 - Aktenzeichen XI ZR 244/97

DRsp Nr. 1998/19860

Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer Umschuldung

»Die von der finanziell überforderten Ehefrau bei einer Umschuldung auf Verlangen der Bank übernommene Mithaftung ist ohne Hinzutreten besonders belastender Umstände nicht sittenwidrig, wenn der ursprüngliche dem Ehemann allein gewährte Kredit zum überwiegenden Teil für die Gründung des gemeinsamen Hausstandes und andere den gemeinsamen Interessen beider Ehepartner dienende Anschaffungen verwandt wurde.«

Normenkette:

BGB § 138, § 607 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Schuldbeitritts.

Im Jahre 1990 hatte der als Immobilienmakler tätige türkische Ehemann der Beklagten Schwierigkeiten bei der Rückzahlung eines ihm durch die Klägerin gewährten Ratenkredits über 50.000 DM. Da er zusätzlich Steuerschulden in Höhe von rund 18.500 DM hatte, vereinbarten die Vertragsparteien am 6. Juni 1990 eine Umschuldung unter Erhöhung des Kreditrahmens auf 85.000 DM. Der neue Darlehensvertrag wurde von der Beklagten auf Verlangen der Klägerin als sogenannter "Mitantragsteller" unterzeichnet.

Die Beklagte war damals 24 Jahre alt. Sie besitzt zwar eine abgeschlossene Realschulausbildung, hat aber keinen Beruf erlernt und war auch nicht erwerbstätig. Im September 1988 hat sie einen behinderten Sohn geboren.