OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2008
I-6 U 6/08
Normen:
BGB § 138; BGB § 488;
Fundstellen:
MDR 2009, 758
OLGReport-Düsseldorf 2009, 244
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.09.2007

Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme eines Ehegatten für eine Darlehensverbindlichkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen I-6 U 6/08

DRsp Nr. 2009/10616

Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme eines Ehegatten für eine Darlehensverbindlichkeit

Ein Ehegatte kann nicht geltend machen, dass die Übernahme der Mithaftung für ein Darlehen des anderen Ehegatten wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn es sich nicht um eine bloße Mithaftungsübernahme handelt, sondern er das Darlehen gemeinsam mit dem anderen Ehegatten aufgenommen und sowohl den Darlehensvertrag als auch das notarielle Schuldanerkenntnis unterzeichnet hat. In diesem Fall handelt es sich um echte Mitdarlehensnehmerschaft, so dass der Ehegatte nicht lediglich als Mithaftender, sondern als gleichberechtigter Vertragspartner anzusehen ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 488;

Gründe:

A.