OLG Köln - Urteil vom 30.06.2009
25 UF 44/08
Normen:
BGB § 1379; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 29
Vorinstanzen:
AG Köln , vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 338/05

Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruchs in einem Ehevertrag

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 25 UF 44/08

DRsp Nr. 2010/1522

Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruchs in einem Ehevertrag

1. Regelungen zu verschiedenen Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag sind im Rahmen der Wirksamkeitsüberprüfung durch ein Gericht zunächst einzeln isoliert zu prüfen. Selbst wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass die einzelne Regelung für sich genommen wirksam ist, kann die erforderliche Gesamtwürdigung des gesamten Vertrages dazu führen, dass gleichwohl der Vertrag insgesamt unwirksam ist, selbst wenn die Regelung des § 139 BGB ausdrücklich abbedungen worden ist. 2. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden, sondern einer ehevertraglichen Vereinbarung am Weitesten zugänglich. 3. Der Ehevertrag ist insgesamt und damit auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs anspruchsunwirksam, wenn der Vertrag daneben einen schon nach dem Gesetz nichtigen Ausschluss des künftigen Trennungsunterhalts und jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch ausnahmslos und ohne Kompensation ausschließt. Dies gilt umsomehr, wenn die Geburt des ersten Kindes bevorsteht und weitere Kinder geplant sind und sich die wirtschaftliche Position der Ehefrau als ungesichert darstellt. 4. Eine durchweg einseitige Lastenzuweisung in einem Ehevertrag führt in der Regel zu dessen gänzlicher Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.

Tenor