OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.10.2014
20 UF 7/14
Normen:
BGB § 138; BGB § 1379; BGB § 1408; BGB § 1414;
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 287/12

Sittenwidrigkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen 20 UF 7/14

DRsp Nr. 2015/600

Sittenwidrigkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs

1. Zur Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich: In Fällen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwartschaften erwerben wird, führt der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung des Versorgungsausgleichs zum einseitigen Ausschluss eines Ehegatten von der Teilhabe an der Altersvorsorge des anderen im Scheidungsfall. In einem solchen Fall liegt eine einseitige Lastenverteilung und durch den einseitigen Ausschluss der späteren Teilhabe an der erworbenen Altersvorsorge ein Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen vor. 2. Auch im Fall einer objektiv einseitigen, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung ist das Verdikt der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages nur möglich, wenn zusätzlich eine Störung der subjektiven Vertragsparität festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).