BGH - Urteil vom 10.11.2016
IX ZR 119/14
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; RVG § 3a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 3009
DB 2016, 7
DStR 2017, 15
DStR 2017, 517
FamRB 2017, 56
FamRZ 2017, 316
NJW 2016, 10
ZIP 2016, 2479
ZInsO 2016, 2500
ZInsO 2017, 45
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3643/12
OLG Nürnberg, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 2222/13

Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung; Auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar; Marktangemessene und adäquate Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen IX ZR 119/14

DRsp Nr. 2016/19417

Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung; Auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar; Marktangemessene und adäquate Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit

Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; RVG § 3a Abs. 2;

Tatbestand