BGH - Urteil vom 03.12.2002
XI ZR 311/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 333
BKR 2003, 157
FuR 2003, 381
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung wegen Überforderung des Bürgen

BGH, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen XI ZR 311/01

DRsp Nr. 2003/86

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung wegen Überforderung des Bürgen

1. Hat der Bürge neben laufendendem Einkommen noch pfändbares Vermögen, so ist dies bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß der Wert von der Bürgschaftsschuld abgezogen wird. 2. Reicht danach das pfändbare Einkommen des Bürgen nicht aus, die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast zu tragen, so wird in einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich vermutet, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. 3. Die Vermutung eines sittlich anstößigen fremdbestimmten Handelns der bürgenden Ehefrau ist nicht widerlegt, wenn sie mehrere Kreditgespräche für den Ehemann allein geführt und auch sonst die kaufmännische Verantwortung für das von diesem betriebene Transportunternehmen getragen hat.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: