BGH - Urteil vom 18.01.1996
IX ZR 171/95
Normen:
BGB § 765, § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 660
BGHR BGB § 123 Abs. 1 Bürgschaft 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Bürgschaft 15
BGHR BGB § 765 Aufklärungspflicht 1
BGHR BGB § 765 Sittenwidrigkeit 4
DB 1996, 1075
DRsp I(111)224a-b
EzFamR BGB § 765 Nr. 3
EzFamR aktuell 1996, 116
FamRZ 1996, 661
FuR 1996, 232
KTS 1996, 287
MDR 1996, 484
NJW 1996, 1274
NWB 1996, F. 1, 102
WM 1996, 519
ZIP 1996, 495
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

BGH, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen IX ZR 171/95

DRsp Nr. 1996/19125

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

»Für die Frage, ob eine Ehegattenbürgschaft allein wegen offen kundiger, krasser Überforderung des Bürgen sittenwidrig ist, sind alle bei Vertragsschluß erkennbaren Umstände einschließlich der voraussichtlichen Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 765, § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der 1946 geborenen Klägerin gründete im September 1990 ohne Eigenkapital einen Bauhandwerksbetrieb mit elf Mitarbeitern in Dresden. Die Beklagte bewilligte dem Ehemann der Klägerin - befristet bis 30. April 1991 - einen Umlaufmittelkredit von 100.000 DM, der alsbald auf 160.000 DM aufgestockt wurde. Infolge Überziehungen betrugen die Verbindlichkeiten im März 1991 etwas über 213.000 DM. Am 29. Juli 1991 übernahm die Klägerin gegenüber der Beklagten die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung des Ehemannes mit der Beklagten bis zum Betrag von 200.000 DM. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm einen Kontokorrentkredit über diesen Betrag bis Jahresende 1991. Nachdem die Schuld bis dahin erneut auf über 208.000 DM angestiegen war, verlängerte die Beklagte den Kredit nicht. Der Handwerksbetrieb wurde eingestellt, ein Antrag auf Gesamtvollstreckung gestellt.