OLG Nürnberg - Urteil vom 24.11.1997
5 U 134/97
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;
Fundstellen:
BB 1998, 539
BB 1998, 559
DRsp I(111)240a
FamRZ 1999, 91 (LS)
OLGReport-Nürnberg 1998, 133
ZIP 1998, 989
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2171/96

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 5 U 134/97

DRsp Nr. 1998/3536

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

»Eine Bank, die zum Zwecke einer Unternehmensgründung ohne Eigenkapital und ausreichende Sicherheiten staatlich geförderte Darlehen in Aussicht stellt, deren Gewährung von einer ebenfalls mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausfallbürgschaft einer anderen Bank abhängt, verhält sich sittenwidrig, wenn sie zur Absicherung des hohen Ausfallrisikos ihrerseits eine Bürgschaft des finanziell nicht leistungsfähigen Ehepartners verlangt, zumal zu einem Zeitpunkt, zu dem die Darlehen bereits in erheblichem Umfang zwischenfinanziert wurden.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 765 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Höchstbetragsbürgschaft über 300000,-- DM vom 07. Februar 1992 in Anspruch. Der Ehemann der Beklagten, F. B., betrieb ab dem Jahr 1983 einen Baumaschinenhandel. Er entwickelte die von ihm vertriebenen Maschinen technisch weiter und begann 1986 mit einem eigenen Lohnbetrieb und 1987 mit einer Vergabeproduktion. Im Jahr 1991 entschloß er sich zur Eigenproduktion in S.