Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Höchstbetragsbürgschaft über 300000,-- DM vom 07. Februar 1992 in Anspruch. Der Ehemann der Beklagten, F. B., betrieb ab dem Jahr 1983 einen Baumaschinenhandel. Er entwickelte die von ihm vertriebenen Maschinen technisch weiter und begann 1986 mit einem eigenen Lohnbetrieb und 1987 mit einer Vergabeproduktion. Im Jahr 1991 entschloß er sich zur Eigenproduktion in S.
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