Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 75.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2006 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 12.10.2005 bis zum 04.05.2006 aus dem Betrag von 75.000,-- Euro zu zahlen.
Die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 56 % beiden Beklagten sowie zu 44 % der Beklagten zu 2) allein auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
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