OLG Hamm - Urteil vom 23.11.2010
I-34 U 11/08
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 765; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 487/06

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen I-34 U 11/08

DRsp Nr. 2011/5405

Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

War die als Bürgin für ein Darlehen des Ehemanns in Anspruch genommene Ehefrau zur Zeit der Bürgschaftsübernahme Eigentümerin einer Motoryacht im Wert von mindestens 500.000 EUR, so fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sie durch die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft über 75.000 EUR in sittenwidriger Weise finanziell krass hätte überfordert sein können.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 75.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 12.10.2005 bis zum 04.05.2006 aus dem Betrag von 75.000,-- Euro zu zahlen.

Die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 56 % beiden Beklagten sowie zu 44 % der Beklagten zu 2) allein auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.