BGH - Urteil vom 12.01.1984
III ZR 69/83
Normen:
BGB § 138, § 607, § 812, § 817 ;
Fundstellen:
DAVorm 1984, 1036
FamRZ 1984, 1211
NJW 1984, 2150
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Sittenwidrigkeit einer Zuwendung unter Lebenden aus sexuellen Motiven

BGH, Urteil vom 12.01.1984 - Aktenzeichen III ZR 69/83

DRsp Nr. 1997/6998

Sittenwidrigkeit einer Zuwendung unter Lebenden aus sexuellen Motiven

»Eine Zuwendung unter Lebenden, die ganz oder überwiegend unentgeltlich erfolgt (hier: zinsloses Darlehen), ist in der Regel als sittenwidrig anzusehen, wenn sie ausschließlich die geschlechtliche Hingabe des Empfängers belohnen oder ihn zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will. Wirken neben den sexuellen Motiven auch andere, achtenswerte oder wertneutrale Beweggründe mit, so kommt es entscheidend auf die sonstigen Umstände, insbesondere auch auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für Dritte an.«

Normenkette:

BGB § 138, § 607, § 812, § 817 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine frühere Ehefrau waren mit den beklagten Eheleuten seit Jahren bekannt. Als die Ehefrau des Klägers sich 1978 von ihm trennte, kümmerten sich die Beklagten in freundschaftlicher Weise um den an Asthma leidenden - Kläger: Die Beklagte zu 2 verrichtete für ihn Haushaltsarbeiten. Der Kläger hielt sich häufig im Haus der Beklagten auf, nahm an ihren Mahlzeiten teil und übernachtete manchmal auch dort. Die Beklagte zu 2 verbrachte mit ihm mehrere Male ihren Urlaub. Spätestens seit Sommer 1980 kam es zwischen beiden zu geschlechtlichen Beziehungen, die auch dem Beklagten zu 1 bekannt wurden.