Die nach § 127 II 2 ZPO statthafte und im übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, über die der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat (§ 568 ZPO), ist nicht begründet.
Das Landgericht hat der Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung versagt. Der Darlehensvertrag vom 19./21. Nov. 2001 ist nicht sittenwidrig und daher nicht nichtig.
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