BGH - Beschluß vom 02.10.1996
XII ZB 1/94
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2, § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ehevertrag 1
BGHR BGB § 1408 Abs. 2 S. 1 Sittenwidrigkeit 1
DNotZ 1997, 410
DRsp I(165)252a
EzFamR BGB § 1408 Nr. 12
EzFamR aktuell 1997, 11
FPR Service 01-1997 I
FamRZ 1997, 156
FuR 1997, 89
JuS 1997, 372
MDR 1997, 264
NJW 1997, 192
NJWE-FER 1997, 49
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Pinneberg,

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

BGH, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen XII ZB 1/94

DRsp Nr. 1996/30476

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

»Ein Ehevertrag, in dem die Eheleute Gütertrennung vereinbaren, den Versorgungsausgleich ausschließen und für den Fall der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt verzichten, ist nicht deshalb wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, weil ein Ehegatte in einer Ehekrise den Versuch, die Ehe fortzusetzen, vom Abschluß eines solchen Vertrages abhängig gemacht hat.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2, § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die 1946 geborenen Parteien lebten schon vor der Eheschließung seit 1971 zusammen. Der Antragsteller studierte noch und erhielt von seinen Eltern eine monatliche Unterstützung, durch Aushilfsarbeiten verdiente er etwas hinzu. Die Antragsgegnerin arbeitete als kaufmännische Angestellte. Wenige Monate, nachdem der Antragsteller sein Examen abgelegt hatte, heirateten die Parteien am 10. April 1974. Nach der Eheschließung war die Antragsgegnerin nicht mehr berufstätig. Sie war zeitweise krank, in der übrigen Zeit arbeitslos. Später betreute sie das am 2. April 1976 geborene gemeinsame Kind der Parteien.