BGH - Beschluß vom 17.05.2006
XII ZB 250/03
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1104
DNotZ 2006, 863
FamRZ 2006, 1097
FuR 2006, 412
JR 2007, 289
JuS 2007, 187
MDR 2006, 1232
NJW 2006, 2331
NotBZ 2006, 280
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 149/03
AG Düsseldorf, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 268 F 4228/02

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

BGH, Beschluß vom 17.05.2006 - Aktenzeichen XII ZB 250/03

DRsp Nr. 2006/18980

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

»Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Gründe:

I. Die am 6. März 1990 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1993 und 1997 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin, brasilianische Staatsangehörige, geb. 1966) am 8. Februar 2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragssteller, deutscher Staatsangehöriger, geb. 1955) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. Mai 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 1. Oktober 2003). Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.