OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2018
13 UF 117/17
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 7 Abs. 3; VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1410; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 625/16

Sittenwidrigkeit eines EhevertragesAusnutzung einer ZwangslageTreuwidrigkeit der Berufung auf den Ausschluss des VersorgungsausgleichsGerichtliche Korrektur möglicher Grundstückswertsteigerungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 13 UF 117/17

DRsp Nr. 2019/5186

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages Ausnutzung einer Zwangslage Treuwidrigkeit der Berufung auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs Gerichtliche Korrektur möglicher Grundstückswertsteigerungen

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.05.2017 in der Entscheidungsformel zu 2. abgeändert:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 7 Abs. 3; VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1410; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich gegen die Durchführung eines ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs.