OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.12.1997
3 Wx 278/97
Normen:
BGB § 138 § 1960 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)95c-d
FamRZ 1998, 583
NJWE-FER 1998, 85
OLGReport-Düsseldorf 1998, 102
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Sittenwidrigkeit eines Geliebtentestaments

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 278/97

DRsp Nr. 1998/2275

Sittenwidrigkeit eines Geliebtentestaments

»1. Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines "Geliebtentestaments"2. Die Ungewißheit in bezug auf die Person des Erben stellt lediglich den Anlaß zur Sicherung des Nachlasses durch eine Nachlaßpflegschaft dar, begründet indes für sich genommen nicht zugleich das gesetzliche Zusatzerfordernis des Fürsorgebedürfnisses im Sinne des § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB.3. Das Vorhandensein des Fürsorgebedürfnisses für eine Nachlaßpflegschaft wird nicht vermutet. Seine Bejahung verlangt vielmehr Über den Sicherungsanlaß hinaus konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefährdung des Nachlaßwertes, die sich unter anderem aus objektivierten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des vorläufigen Erben herleiten lassen.«

Normenkette:

BGB § 138 § 1960 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Am 1. Dezember 1996 verstarb in Düsseldorf der ... .

Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder. Der Erblasser lebte zuletzt bei der Beteiligten zu 4. Vor dem Amtsgericht Düsseldorf (261 F 2987/93) war das Ehescheidungsverfahren anhängig.