OLG Köln - Beschluss vom 05.11.2015
21 UF 32/15
Normen:
EGBGB Art. 14, 15, 17; BGB §§ 118, 125, 138, 242, 313, 812;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 720
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 301 F 14/14

Sittenwidrigkeit eines Morgengabeversprechens nach iranischem Recht

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 21 UF 32/15

DRsp Nr. 2015/19498

Sittenwidrigkeit eines Morgengabeversprechens nach iranischem Recht

1. Vor deutschen Gerichten ist die von einem (auch) deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochene Morgengabe nach deutschem Recht zu beurteilen.2. Das Versprechen einer Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet mehr als 94.000 € ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert.3. Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechens ändert sich nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer.4. Das Versprechen hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn die Morgengabe bei den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt berücksichtigt und dadurch eine einseitige Belastung des Ehemannes durch Kumulation wirtschaftlicher Scheidungsfolgen vermieden werden kann.5. Minderungs- oder Anpassungsgründe des fremden Rechts, die in der ehevertraglichen Vereinbarung keinen Ausdruck gefunden haben, können nicht herangezogen werden, um den Umfang einer nach deutschem Recht eingeforderten Morgengabe zu korrigieren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 14.01.2015 (301 F 14/14) wird zurückgewiesen.