OLG Koblenz - Beschluss vom 12.12.2003
13 WF 836/03
Normen:
BGB § 138 § 1408 § 1585c ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1495
NJW 2004, 2533
OLGReport-Koblenz 2004, 227
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 362/03

Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 13 WF 836/03

DRsp Nr. 2008/23722

Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

»1. Für die Frage, ob ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig ist, gelten nicht ohne weiteres die gleichen Kriterien wie für die Beurteilung der Wirksamkeit des Verzichts auf den Versorgungs- oder den Zugewinnausgleich. Aus der Tatsache, dass der Unterhalt dem aktuellen Lebensbedarf des Ehegatten dient, der ggf. durch die öffentliche Hand gedeckt werden müsste, kann sich ein weiterer Nichtigkeitsgrund ergeben.2. Schwierige Rechtsfragen, wie etwa die Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entscheiden (Anschluss an BVerfG FamRZ 2003, 833).«

Normenkette:

BGB § 138 § 1408 § 1585c ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin will nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend machen und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Antragstellerin habe in dem notariellen Vertrag des Notars Dr. N......... vom 10. Juni 1999 wirksam auf Unterhalt verzichtet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Einzelrichters des Senats zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung.