Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts und Verwirkung wegen Ausbruchs aus intakter Ehe
OLG Köln, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 4 UF 108/02
DRsp Nr. 2003/3876
Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts und Verwirkung wegen Ausbruchs aus intakter Ehe
1. Eine Vereinbarung, in der ein bei Abschluss der Vereinbarung nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, dass er zwangsläufig auf Sozialhilfeleistung angewiesen ist, verstößt auch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ihm eine Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht zugrunde liegt.2. Für einen Verwirkungsgrund nach § 1579BGB (hier § 1579 Nr. 6 BGB : Ausbruch aus einer intakten Ehe) ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf die rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung beruft. Seiner Darlegungslast genügt der Einwendende nicht, wenn er lediglich gewisse Eheverfehlungen des Ehepartners von weniger gravierender Tragweite schildert.
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, da der Berufung die gemäß § 114ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
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