OLG Köln - Beschluß vom 12.09.2002
4 UF 108/02
Normen:
BGB §§ 138 1585c 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 767
MDR 2003, 511
OLGReport-Köln 2003, 30
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 19/01

Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts und Verwirkung wegen Ausbruchs aus intakter Ehe

OLG Köln, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 4 UF 108/02

DRsp Nr. 2003/3876

Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts und Verwirkung wegen Ausbruchs aus intakter Ehe

1. Eine Vereinbarung, in der ein bei Abschluss der Vereinbarung nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, dass er zwangsläufig auf Sozialhilfeleistung angewiesen ist, verstößt auch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ihm eine Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht zugrunde liegt. 2. Für einen Verwirkungsgrund nach § 1579 BGB (hier § 1579 Nr. 6 BGB : Ausbruch aus einer intakten Ehe) ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf die rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung beruft. Seiner Darlegungslast genügt der Einwendende nicht, wenn er lediglich gewisse Eheverfehlungen des Ehepartners von weniger gravierender Tragweite schildert.

Normenkette:

BGB §§ 138 1585c 1579 Nr. 6 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, da der Berufung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.