OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.09.2005
3 W 121/05
Normen:
BGB § 1741 § 1767 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 129
FGPrax 2006, 21
FamRZ 2006, 572
OLGReport-Zweibrücken 2006, 64
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 22/05
AG Simmern, - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVI3/04

Sittliche Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 3 W 121/05

DRsp Nr. 2005/18138

Sittliche Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption

»1. Eine sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption kommt nicht nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, sondern auch dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird. 2. Die Adoption ist jedoch dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Absicht der Beteiligten ausschließlich oder in Wahrheit von nicht familienbezogenen Motiven, wie etwa von wirtschaftlichen Interessen getragen ist.«

Normenkette:

BGB § 1741 § 1767 Abs. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.