LG Bad Kreuznach, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 22/05
AG Simmern, - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVI3/04
Sittliche Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 3 W 121/05
DRsp Nr. 2005/18138
Sittliche Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption
»1. Eine sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption kommt nicht nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, sondern auch dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird.2. Die Adoption ist jedoch dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Absicht der Beteiligten ausschließlich oder in Wahrheit von nicht familienbezogenen Motiven, wie etwa von wirtschaftlichen Interessen getragen ist.«