5.3 Ablauf eines Ehescheidungsverbundverfahrens ("streitig")

Autor: Mainz-Kwasniok

5.3.1 Fehlende Einigkeit

Drei Jahre Trennungsfrist bei Uneinigkeit

Wenn nun der Antragsgegner nach dem Trennungsjahr glaubhaft darlegt, dass die Ehe nicht zerrüttet sei und dass er zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sei, so muss der Antragsteller unter Umständen drei Jahre Trennungsfrist bis zur begehrten Scheidung abwarten (§ 1566 Abs. 2 BGB). Insofern handelt es sich um ein streitiges Verfahren, weil bereits die Frage, ob geschieden wird, streitig ist.

Häufiger aber ist der Fall, dass bei den Eheleuten nicht über die Frage der Zerrüttung keine Einigkeit besteht, sondern vielmehr die wirtschaftlichen Entflechtungen der Ehe streitig sind.

5.3.2 Anwaltszwang

Werden solche Anträge gestellt, wirkt das Gericht nach § 138 FamFG darauf hin, dass auch der Antragsgegner anwaltlichen Beistand erhält. Der anwaltlichen Vertretung bedarf der Gegner nur in den enumerativ aufgeführten Fällen des § 114 Abs. 4 FamFG nicht, davon haben praktische Relevanz die Eilverfahren, Abtrennungsanträge und VKH-Prüfverfahren.

5.3.3 Voraussetzungen für den Ausspruch der Scheidung; Geltendmachung im Verbund

Entscheidungsreife aller Anträge im Verbundverfahren