OLG Bremen - Beschluss vom 12.09.2008
5 WF 62/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 347
FuR 2009, 41
NJW 2009, 373
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 2758/06

Sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Trennungszeit

OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 5 WF 62/08

DRsp Nr. 2009/3643

Sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Trennungszeit

1. § 1578b Abs. 2 BGB lässt eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu. 2. Auch bei einer Trennungszeit von rund 2 1/2 Jahren mit korrespondierender Unterhaltsverpflichtung ist eine sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich. 3. Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin findet, dass er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH, FamRZ 2008, 1508, 1511).

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 17.07.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit sie nachehelichen Unterhalt von monatlich 464,00 € für einen Zeitraum von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung begehrt.

Ihr wird Rechtsanwältin S., Berlin, zu den Bedingungen eines Bremer Rechtsanwalts beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe:

Die 1974 geborene Antragsgegnerin begehrt im Rahmen des Scheidungsverbunds Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 464,- €.