OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2024
9 WF 149/24
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 12.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 25/24

Sofortige Beschwerde des Kindesmutter wegen eines Ablehnungsgesuchs eines Richters wegen Befangenheit in einem sorgerechtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2024 - Aktenzeichen 9 WF 149/24

DRsp Nr. 2024/13299

Sofortige Beschwerde des Kindesmutter wegen eines Ablehnungsgesuchs eines Richters wegen Befangenheit in einem sorgerechtlichen Verfahren

1. Führt der Richter in Kindschaftssachen, die - wie hier - (u.a.) den Aufenthalt des Kindes betreffen, zunächst in eigenständigen Anhörungsterminen die gebotenen Anhörungen durch, ist dies verfahrensrechtlich zulässig und führt zu keiner grundsätzlichen Beanstandung bzw. gar der Besorgnis seiner Befangenheit. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit, dass im unmittelbaren Anschluss an den (letzten) Anhörungstermin in eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG übergeleitet wird. 2. Soweit bloße Unmutsäußerungen des Richters bzw. Unmutsaufwallungen oder sonstige gegen einen Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten gerichtete Äußerungen / Handlungen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit herbeiführen, und zwar umso mehr, wenn dem ein provokatives Verhalten des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten vorangegangen ist, gilt dies auch und vor allem in den vielfach (hoch)emotional geführten familienrechtlichen Streitigkeiten angesichts derer persönlichen Dynamik.