OLG Naumburg - Beschluss vom 02.08.2007
3 WF 229/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 620c ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 165
OLGReport-Naumburg 2007, 1019
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 231/06

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren in Unterhaltssache

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 3 WF 229/07

DRsp Nr. 2007/18580

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren in Unterhaltssache

»Wird im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe verweigert, ist gegen diesen Beschluss keine sofortige Beschwerde zulässig, denn die Beschwerde bezüglich der Prozesskostenhilfe kann nicht weitergehen als die in dem EA-Verfahren. Nach § 620c ZPO ist aber gegen Leistungsverfügungen die sofortige Beschwerde ausgeschlossen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 620c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 4. Juli 2007 (Bl. 57/58 Sonderheft betreffend einstweilige Anordnungen zum Ehegattenunterhalt) ist bereits unzulässig und war demzufolge zu verwerfen.