SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2020
15 WF 154/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 18.06.2019

Sofortige Beschwerde gegen den Abänderungsbeschluss eines Familiengerichts bei bereits bewilligter VerfahrenskostenhilfeKeine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem rechtlich gesicherten Zahlungsanspruch bereits bei Bewilligung

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 15 WF 154/19

DRsp Nr. 2020/6026

Sofortige Beschwerde gegen den Abänderungsbeschluss eines Familiengerichts bei bereits bewilligter Verfahrenskostenhilfe Keine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem rechtlich gesicherten Zahlungsanspruch bereits bei Bewilligung

Verfügte der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe über einen rechtlich gesicherten Zahlungsanspruch gegen einen Dritten (hier: aufgrund eines zuvor geschlossenen Vergleichs über die Aufteilung des feststehenden Resterlöses aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses) und wurde dieser Vermögenswert vom Gericht bei der Entscheidung nicht als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt, kann der Geldbetrag, welcher dem Antragsteller nachfolgend zur Bewilligung zugeflossen ist, nicht nachträglich im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO als einzusetzendes Vermögen herangezogen werden. Orientierungssätze: Im Änderungsverfahren gem. § 120a ZPO betreffend die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann ein Vermögenswert nicht als Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bewertet werden, wenn ein rechtlich gesicherter Zahlungsanspruch bereits im Zeitpunkt der Bewilligung gegeben war.

Tenor