Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Einspruch" der Antragstellerin vom 11. Mai 2022 gegen den (Aufhebungs-)Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 1. Oktober 2021 - Az.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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