OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2022
9 WF 114/22
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 25/16

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Aufhebung einer VerfahrenskostenhilfebewilligungVersäumung der einmonatigen Notfrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 9 WF 114/22

DRsp Nr. 2022/13579

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung Versäumung der einmonatigen Notfrist

Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Einspruch" der Antragstellerin vom 11. Mai 2022 gegen den (Aufhebungs-)Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 1. Oktober 2021 - Az. 52 F 25/16 - wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Mai 2022 gegen den Beschluss über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist verspätet eingelegt und deshalb bereits unzulässig.