OLG Köln - Beschluss vom 18.11.2021
10 WF 168/21
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 116/20
AG Eschweiler, vom 20.11.2020

Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf von VerfahrenskostenhilfeNichtzahlung offener RatenUnterbliebene Berücksichtigung einer Unterhaltszahlung bei einer Ratenfestsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 10 WF 168/21

DRsp Nr. 2022/5097

Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf von Verfahrenskostenhilfe Nichtzahlung offener Raten Unterbliebene Berücksichtigung einer Unterhaltszahlung bei einer Ratenfestsetzung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 09.09.2021 - 16 F 116/20 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit welchem das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler dem Antragsteller, dem durch Beschluss vom 20.11.2020 (Bl. 24 VKH-Heft) Verfahrenskostenhilfe zu Raten von monatlich 66,00 € bewilligt worden war, diese Bewilligung wegen Nichtzahlung offener Raten nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO widerrufen hat, hat Erfolg.