OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.10.2024
16 WF 133/24
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 165 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 543
FamRZ 2025, 703
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 12.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 2190/24

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 16 WF 133/24

DRsp Nr. 2025/1031

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren

In aller Regel kommt eine Anwaltsbeiordnung im Wege der Verfahrenskostenhilfe für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nicht in Betracht, weil dieses regelmäßig keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, welche gemäß § 78 Abs. 2 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordern.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 12.09.2024, Az. 8 F 2190/24, wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 66 € erhoben.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 165 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Mutter wendet sich gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Rechtsanwältin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren.

Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes L. G., geb. am ... Zur Ausgestaltung der Umgangskontakte des Vaters mit L. hatten sie im Verfahren des Amtsgerichts Mannheim, Az. 8 F 1211/24, am 08.03.2024 eine vergleichsweise Regelung getroffen, die familiengerichtlich gebilligt wurde.