OLG Hamburg - Beschluss vom 23.08.2021
12 WF 98/21
Normen:
BGB § 1600 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 733 F 250/20

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein VaterschaftsanfechtungsverfahrenAnfechtung eines VaterschaftsprätendentenBegriff der sozial-familiären Beziehung

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 12 WF 98/21

DRsp Nr. 2021/14883

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren Anfechtung eines Vaterschaftsprätendenten Begriff der sozial-familiären Beziehung

Orientierungssätze: 1. Die Regelvermutung des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB besteht auch dann, wenn der rechtliche Vater die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat und erst später die Mutter heiratet. 2. Bei der Anwendung der Regelvermutung des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB ist entgegen der herrschenden Meinung (vgl. (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06, juris Rn. 14, FamRZ 2008, 1821; Reuß in: BeckOGK, Stand 1.5.2021, § 1600 Rn. 93) nicht zwischen der Übernahme der Verantwortung und dem Tragen der Verantwortung zu unterscheiden.

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az. 733 F 250/20 vom 4. März 2021 abgeändert. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. für das Verfahren erster Instanz bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Mutter verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglos gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren weiter.