OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.06.2021
6 WF 92/21
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 139/17

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verhängung von OrdnungsmittelnUnterbliebene ordnungsgemäße Ordnungsmittelandrohung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 6 WF 92/21

DRsp Nr. 2022/1795

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verhängung von Ordnungsmitteln Unterbliebene ordnungsgemäße Ordnungsmittelandrohung

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 14. April 2021 - 9 F 139/17 UG - wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

Der nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde des Antragstellers bleibt im Ergebnis ein Erfolg versagt.

Die vom Antragsteller erstrebte Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin kommt - ohne dass es auf die von ihm erhobenen Beschwerderügen ankommt - bereits aus formalen Gründen nicht in Betracht. Denn bislang ist weder dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 5. August 2016 - 9 F 142/16 SO - noch dem diesen abändernden solchen vom 21. Juni 2017 - 9 F 139/17 UG - eine ordnungsgemäße Ordnungsmittelandrohung beigegeben worden.