OLG Koblenz - Beschluss vom 15.06.2018
13 WF 481/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 91/11

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerwertung einsatzpflichtigen VermögensZumutbarkeit der Aufnahme eines Realkredits

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen 13 WF 481/18

DRsp Nr. 2020/590

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verwertung einsatzpflichtigen Vermögens Zumutbarkeit der Aufnahme eines Realkredits

1. Einem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden kann auch bei unzureichendem Einkommen zur Überbrückung eines Zeitraums, bis zu welchem einsatzpflichtiges Vermögens verwertet werden kann, die Aufnahme eines Realkredits zumutbar sein.2. Das gilt insbesondere bei getrenntlebenden Ehegatten, wenn die (vollständige) Verwertung des einsatzpflichtigen Vermögensgegenstandes momentan an der fehlenden erforderlichen Zustimmung des anderen Ehegatten oder an der noch nicht erfolgten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung scheitert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26.04.2018 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 11.06.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss hat in der Sache keinen Erfolg.