Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Verfahrenskostenhilfe versagenden den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 21. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine Kindschaftssache. Mit seinem am 21. Dezember 2021 beim Amtsgericht eingereichten Antrag hat er eine Umgangsregelung beantragt.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (Bl. 18) hat das Amtsgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Eltern zunächst gehalten seien, einen Einigungsversuch unter Vermittlung des Jugendamtes zu unternehmen, sowie darauf, dass anderenfalls die Rechtsverfolgung als mutwillig eingeschätzt werden könnte.
Zu Bemühungen um einen Termin beim Jugendamt hat der Antragsteller nichts vorgetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers als mutwillig abgewiesen.
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