OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.04.2022
13 WF 52/22
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1545
FuR 2022, 480
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 383/21

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine KindschaftssacheÄnderung eines UmgangsMutwilligkeit einer RechtsverfolgungNachsuchen um jugendamtliche Hilfe zur Beilegung eines konkreten Streits

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 13 WF 52/22

DRsp Nr. 2022/6477

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine Kindschaftssache Änderung eines Umgangs Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung Nachsuchen um jugendamtliche Hilfe zur Beilegung eines konkreten Streits

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Verfahrenskostenhilfe versagenden den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 21. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine Kindschaftssache. Mit seinem am 21. Dezember 2021 beim Amtsgericht eingereichten Antrag hat er eine Umgangsregelung beantragt.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (Bl. 18) hat das Amtsgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Eltern zunächst gehalten seien, einen Einigungsversuch unter Vermittlung des Jugendamtes zu unternehmen, sowie darauf, dass anderenfalls die Rechtsverfolgung als mutwillig eingeschätzt werden könnte.

Zu Bemühungen um einen Termin beim Jugendamt hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers als mutwillig abgewiesen.