OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.06.2012
3 WF 96/12
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 264/11

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKHEinsatz einer Lebensversicherung zur Finanzierung der ProzesskostenLebensversicherungen zur Absicherung einer Altersvorsorge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 3 WF 96/12

DRsp Nr. 2021/7335

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH Einsatz einer Lebensversicherung zur Finanzierung der Prozesskosten Lebensversicherungen zur Absicherung einer Altersvorsorge

1. Freies Vermögen, wozu auch Lebensversicherungen gehören, ist grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen (Zöller-Geimer, ZPO, 29.Auflage, § 115 Rn. 59). Dies gilt auch, wenn eine selbständig tätige Partei, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten kann, die Lebensversicherungen für ihre Altersvorsorge abgeschlossen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit den Beträgen, die für die Verfahrenskosten einzusetzen sind, nur geringfügige Rentenbeträge erwirtschaftet werden können und die Partei 33 Jahre alt ist und daher noch ausreichend Zeit zum Aufbau ihrer Altersvorsorge hat.2. Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr an seiner im Beschluss vom 25.10.2011 (II-3 WF 205/11 = 4 F 253/11) geäußerten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, ihre Lebensversicherungen für die Prozessführung einzusetzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 14.03.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.