OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2021
9 WF 245/21
Normen:
FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 154/21

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen MutwilligkeitMutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 9 WF 245/21

DRsp Nr. 2021/18979

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 08.09.2021 (Az. 54 F 154/21) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und auch insoweit begründet, als dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden kann (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).