OLG Hamburg - Beschluss vom 18.08.2022
12 WF 87/22
Normen:
ZPO § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 142
FuR 2023, 199
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 120/22

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeAntrag in einem UmgangsverfahrenFehlende Inanspruchnahme von Beratung oder Vermittlung durch ein JugendamtAblehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 12 WF 87/22

DRsp Nr. 2022/13101

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Antrag in einem Umgangsverfahren Fehlende Inanspruchnahme von Beratung oder Vermittlung durch ein Jugendamt Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

Orientierungssätze: Wenn in einem Umgangsverfahren ein Elternteil vor Inanspruchnahme des Gerichts keine Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch nimmt, kommt im Einzelfall die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit in Betracht.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 11. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

I. Der Vater begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.