OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.01.2021
3 WF 60/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 16/20

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeFehlende Bedürftigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 3 WF 60/20

DRsp Nr. 2022/472

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Fehlende Bedürftigkeit

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 27.03.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115;

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Völlig zu Recht hat das Amtsgericht eine Bedürftigkeit der Antragstellerin iS der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO verneint.