OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2019
3 WF 120/19
Normen:
ZPO § 115; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 850c; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRB 2020, 193
MDR 2020, 375
NZI 2020, 233
ZInsO 2020, 1075
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 37/19

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeFehlende BedürftigkeitIm Insolvenzverfahren befindlicher AntragstellerPfändungsbeträge als besondere Belastung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 WF 120/19

DRsp Nr. 2020/2181

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Fehlende Bedürftigkeit Im Insolvenzverfahren befindlicher Antragsteller Pfändungsbeträge als besondere Belastung

Liegt das Einkommen eines im Insolvenzverfahren befindlichen Antragstellers über der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO, steht das pfändbare Einkommen den Insolvenzgläubigern zu, mit der verfahrenskostenhilferechtlichen Konsequenz, dass die Pfändungsbeträge als "besondere Belastung" im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgezogen werden müssen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Geldern vom 25.06.2019 (11 F 37/19) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 850c; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 -4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, so dass sie - wie geschehen - zurückzuweisen war.

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